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Insolvenzentgeltsicherung: Fristenlauf während des Beschäftigungsverbotes
• Als Stichtag gem. § 3a Abs. 1 IESG gilt der Tag der Konkurseröffnung, nicht der Beginn des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG. Einer Arbeitnehmerin, auf die das Beschäftigungsverbot nach dem MSchG zur Anwendung kommt, steht es wie jedem anderen in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer frei, ihre offenen Entgeltansprüche innerhalb von sechs Monaten gegen ihren Arbeitgeber einzuklagen. - (§ 3a Abs. 1 IESG)
"Auf dem Verweis der Revision auf die Entscheidung in der Rechtssache Karin Mau ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Der EuGH legte zwar in dieser Entscheidung den Begriff des ‚Arbeitsverhältnisses' im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie dahin aus, dass nur Zeiträume, die dem Wesen nach zu nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können, erfasst seien und dass daher jene Zeiträume ausgeschlossen seien, in denen das Arbeitsverhältnis während eines Erziehungsurlaubs ruhe, weil während dieser Zeiträume kein Arbeitsentgelt geschuldet werde. Allerdings lag dem Rechtsstreit Karin Mau die völlig anders geartete Regel des § 183 dS GB zugrunde: Nach dieser deutschen Regelung besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld ausschließlich für die dem Stichtag vorausgehenden drei M...