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ASoK 4, April 2012, Seite 159

Haftung und Haftungsausschluss nach EKHG bei Arbeitsunfällen

1. § 3 Z 3 EKHG sieht vor, dass im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG hinsichtlich des befördernden Kraftfahrzeuges insofern nicht anzuwenden ist, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

2. Der Haftungsausschluss ist auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person zu bejahen, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit auch während der Beförderung ausgeübt wird.

3. Nach der Rechtsprechung schloss eine Tätigkeit immer dann das Merkmal der Beförderung noch nicht aus, wenn faktisch ein Zusammenhang zwischen der Beförderung und der eigentlichen beruflichen Tätigkeit beim Betrieb des Fahrzeugs gegeben war. Diese Sichtweise trägt auch dem nun der Bestimmung des § 3 Z 3 EKHG beigemessenen Gesetzeszweck Rechnung, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätigen (beförderten) Personen die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben, was insb. beim Lenker mit der Beherrschung der Betriebsgefahr zu erklären ist.

4. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Mi...

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