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Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland und Abzugsteuer
RV/0279-F/10.
Wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger (kein Wohnsitz bzw. Sitz im Inland) im Inland Arbeitskräfte überlässt, dann ist der Beschäftiger grundsätzlich zum Einbehalt und zur Abfuhr einer Abzugsteuer verpflichtet. Diese kann bei einer konzerninternen Überlassung von Angestellten durch eine Ansässigkeitsbescheinigung des Überlassers vermieden werden. In allen anderen Fällen ist dazu eine unter bestimmten Voraussetzungen S. 151vom Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart ausgestellte Freistellungsbescheinigung notwendig.
Die Abzugsteuer kann aber nur für jene Zeiträume vermieden werden, die durch die Bescheinigung abgedeckt ist. Durch eine Freistellungsbescheinigung, die einen bestimmten Zeitraum abdeckt, kann daher die Abzugsteuer für Überlassungen in Zeiträumen, für die zwar eine Ansässigkeits-, aber keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, nicht hintangehalten werden.