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IESG-/Wohnbauförderungsbeitrag bei AG-Vorständen
Protokoll über die Sozialpartnerbesprechung beim Hauptverband vom , 32‑MVB-51/1./11 Dm Sdo.
Nach Ansicht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen beim lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitglied keine IESG- und keine Wohnbauförderungsbeiträge an. Dies ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Anknüpfung, die bei Vorstandsmitgliedern nicht erfüllt ist:
Unter das IESG fallen nur Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsvertragsrechts sowie – aufgrund der Gleichstellung mit diesen Personen – seit 2008 freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG (= arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer).
Unter die Beitragspflicht nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages fallen Personen, die aufgrund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt sind, sowie Dienstgeber, soweit die Dienstnehmer beitragspflichtig sind.
Die Gebietskrankenkassen vertreten weiterhin die Auffassung, dass eine Beitragspflicht nach dem IESG und für die Wohnbauförderung besteht. Die Wiener Gebietskrankenkasse führt allerdings zwei Verwaltungsverfahren zur Rückforderung der Beiträge nach dem IESG, die beim VwGH anhängig sind.