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ASoK 4, April 2012, Seite 147

2. Stabilitätsgesetz 2012 – arbeitslosenversicherungsrechtlicher Teil

Regierungsvorlage zum 2. StabG 2012, 1685 BlgNR 24. GP.

Die Regierungsvorlage zum arbeitslosenversicherungsrechtlicher Teil des 2. StabG 2012 sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

Die bisherige Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfällt; ausgenommen sollen nur mehr jene Personen sein, die bereits eine Alterspension erhalten oder die einen Anspruch auf eine Alterspensionsleistung – mit Ausnahme der Korridorpension – haben oder das 63. Lebensjahr (ein Jahr nach Vollendung des für die Korridorpension maßgeblichen Alters) vollendet haben. Die Änderung gilt ab 2013 und nur für Personen, die nach dem geboren sind.

Die Regelung über den Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für ältere Arbeitnehmer wird aufgehoben. Ab entfällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag nur mehr für jene Personen, die vor dem geboren wurden.

Darüber hinaus soll das Alter für den Entfall des IESG-Zuschlages von 60 auf 63 Jahre angehoben werden (ab für Personen, die nach dem geboren sind).

S. 148Das Altersteilzeitgeld wird für Vereinbarungen ab 2013 längstens für fünf Jahre gewährt. Die im Ministerialentwurf enthaltene Regelung, nach der Bl...

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