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ASoK 4, April 2012, Seite 136

Der Begriff der „Erwachsenenbildung“ in § 49 Abs. 7 ASVG

Hat der VwGH dafür eine zutreffende Auslegung gefunden?

Elke Gruber, Andreas Maschinda und Josef Schlager

Im ASVG besteht seit jeher eine Begünstigung für nebenberuflich tätige Lehrende und Vortragende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Die dazu ergangene restriktive Definition von Erwachsenenbildung durch den VwGH widerspricht allerdings den gesetzlichen Grundlagen, ist wissenschaftlich unhaltbar und führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen quer durch den Erwachsenenbildungssektor.

1. Gesetzliche Grundlagen

§ 49 Abs. 7 ASVG räumt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Recht ein, durch Verordnung für bestimmte Gruppen von nebenberuflich tätigen (echten und freien) Dienstnehmern einen Teil ihrer Bezüge als pauschalierte Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei zu stellen. Eine dieser Gruppen ist gesetzlich wie folgt definiert:

Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben“.

Für diese Gruppe ist eine sog. Aufwandsentschädigungsverordnung in Kraft.

Es kommt also auf die Auslegung des Begriffes „Erwachsenenbildung“ an, ob diese Vorschriften anwendbar sind. Hat eine Einrichtung neben der Erwachsenenbildung a...

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