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Keine Einbeziehung von Pensionskassenbeiträgen in die Abfertigungsbemessungsgrundlage
1. Lehnt der Arbeitnehmer die angebotene Auszahlung einer Gehaltserhöhung ab und entscheidet sich stattdessen dafür, in das Pensionskassenmodell der Arbeitgeberin einbezogen zu werden, so werden diese Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers keine Entgeltbestandteile i. S. d. § 23 Abs. 1 AngG und sind bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht zu lassen.
2. Dass diese Möglichkeit auf Wunsch des Klägers erfolgte, spielt ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, dass die Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin erst einer entsprechenden Anpassung bedurfte. – (§ 23 Abs. 1 AngG)
( 9 ObA 45/11z)