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ASoK 11, November 2006, Seite 440

OGH: Teilzeitbeschäftigte/Diskriminierung

1. Als Diskriminierung i. S. d. Art. 141 Abs. 1 EGV ist zu verstehen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewendet werden, wie etwa die Zuerkennung unterschiedlicher Entgelte für die gleiche Arbeitsleistung.

2. Der Zusammenhang mit dem Geschlecht kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Entgeltgestaltung auf Kriterien abstellt, die dem Anschein nach neutral erscheinen, aber in einem erheblich größeren Umfang Frauen benachteiligen, ohne dass sich diese Kriterien durch Umstände erklären lassen, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nichts zu tun haben.

3. Als einer der typischen Fälle eines solchen Kriteriums wird das Abstellen auf den Umstand der Teilzeitbeschäftigung angesehen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Teilzeitbeschäftigte überwiegend Frauen sind. Für Arbeitszeiten, in denen die Teilzeitbeschäftigen ihre Arbeitsleistungen erbringen, muss ihnen auch das gleiche Entgelt zustehen wie den Vollzeitbeschäftigten.

4. Daran mangelt es, wenn die Berechnung von Sonderzahlungen und Personalzulagen nur auf der Grundlage der vereinbarten Arbeitszeit erfolgt, während die Teilzeitbeschäftigte regelmäßig statt d...

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