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ASoK 11, November 2006, Seite 439

OGH: Lehrling/Entlassung

1. Eine ansteckende Krankheit wie Tuberkulose kann auch "abschreckend" i. S. d. § 82 lit. h erster Tatbestand GewO 1859 sein, doch bedarf es als weiterer Voraussetzung der akuten Gefährdung von Arbeitgeber, Arbeitskollegen oder anderen im Betrieb verkehrenden Personen. Eine solche Gefährdung ist aber auszuschließen, wenn sich der Lehrling sofort nach Entdeckung der Krankheit der erforderlichen, in der Folge konsequent eingehaltenen und daher Erfolg versprechenden Behandlung unterzieht und während der Dauer der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr den Betrieb nicht aufsucht.

2. Der Entlassungsgrund der Unfähigkeit zur Erlernung des Lehrberufs gem. § 15 Abs. 3 lit. f BAG kann nicht herangezogen werden, wenn der Zeitraum vom Antritt des Krankenstandes bis zum vereinbarten Ende der Lehrzeit gerade noch etwas mehr als zweieinhalb Monate betrug. Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BAG kann von einer krankheitsbedingten, dem Ausbildungsziel abträglichen Abwesenheit überhaupt erst bei einer Mindestabwesenheit von vier Monaten die Rede sein.

3. Gem. § 1162b ABGB hat der Lehrling sowohl für die restliche Lehrzeit als auch für die daran anschließende Behaltezeit Anspruch auf Bezahlung des in diesem Zeitraum angefallenen ...

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