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OGH: Abfertigungsberechnung/Änderung des Beschäftigungsausmaßes (mit Briefing)
• 1. § 14 Abs. 2 Z 2 AVRAG spricht von "nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 156 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben". Zu diesen nahen Angehörigen i. S. d. § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG gehören auch Kinder.
• 2. Dass diese familiäre Betreuungspflicht von § 14 Abs. 2 Z 2 AVRAG nicht erfasst und der Anwendungsbereich der Regelung auf kranke oder überdurchschnittlich betreuungsbedürftige Kinder bzw. auf außergewöhnliche Nebensachverhalte eingeschränkt sein soll, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.
• 3. Von einer Pflicht der Eltern zur i. S. d. § 14 AVRAG relevanten Betreuung des Kindes kann jedenfalls bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, für welches der Gesetzgeber in § 15h MSchG bzw. in § 8 VKG die Betreuungsbedürftigkeit unterstellt, ausgegangen werden.
• 4. Die Abfertigungsberechnungsregel des § 14 Abs. 4 AVRAG ist daher auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen der (den Eltern zukommenden) Betreuungspflicht für gesunde Kinder vereinbart worden ist. - (§ 14 Abs. 2 und 4 AVRAG; § 23 AngG)
( und 9 ObA 6...