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Bemessungsgrundlage der Abfertigung bei Herabsetzung der Normalarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes
• Bemessungsgrundlage der Abfertigung bei Herabsetzung der Normalarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 14 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 AVRAG; § 23 AngG)
und , ARD 5716/5/2006.
Bemessungsgrundlage für die Abfertigung (alt) ist das für den letzten Monat gebührende Entgelt. Dies gilt - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen (z. B. listiges Verhalten) - grundsätzlich auch bei einer Umstellung von Voll- auf Teilzeit bzw. umgekehrt.
Mit der Entscheidung OGH 9 ObA 38/06p vom hat das Höchstgericht kürzlich eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Wird nach einer Karenz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zum Zweck der Betreuung ihres Kindes eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart, so ist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfertigung auf Basis der früheren Vollzeitarbeit (bzw. der in § 14 Abs. 4
AVRAG erwähnten Mischberechnung) zu ermitteln und nicht auf Basis des zuletzt bezogenen Teilzeitentgeltes. Voraussetzung dafür ist nur, dass die Arbeitnehmerin bereits bei Abschluss der Teilzeitvereinbarung dem Arbeitgeber offen gelegt hat, dass ihre Motivation für die Teilzeitarbeit in "einer nicht nur vorübergehenden Betreuungspflicht für einen nahen...