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ASoK 11, November 2006, Seite 413

Zurückziehung des Vorbehalts zur Nachtarbeit von Frauen

Der von der Republik Österreich anlässlich der Ratifikation formulierte Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982) wird hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen zurückgezogen. Die Republik Österreich hält den Vorbehalt hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes von Frauen aufrecht.

Der Vorbehalt zu Art. 11 lautet somit wie folgt: "Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Bezug auf den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden."

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Erklärung ist gemäß Art. 28 Abs. 3 der Konvention mit wirksam geworden.

(BGBl. III Nr. 154/2006, kundgemacht am )

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