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ASoK 11, November 2006, Seite 404

Entlassung wegen Arbeitsversäumnis

1. Der erste Tatbestand des § 82 lit. f GewO 1859 erfasst jedes pflichtwidrige und schuldhafte Nichteinhalten der pflichtgemäßen Arbeitszeit. Dabei kommt es nicht auf die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis an, sondern auf die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit.

2. Für die Annahme der Erheblichkeit derartiger Versäumnisse bedarf es aber immer auch der Voraussetzung, dass der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können. Entfernt sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von ca. 30 Minuten von seinem Arbeitsplatz, doch hätte er während dieser Zeit wegen Maschinenauslastung keine der ihm aufgetragenen Arbeiten verrichten, sondern nur mehr anwesend sein können, liegt die geforderte Mindestintensität nicht vor.

3. Der erste und zweite Tatbestand des § 82 lit. f GewO 1859 sind i. S. d. § 27 Z 4 AngG, d. h. entsprechend dem dort genannten ersten und zweiten Tatbestand auszulegen. Diese Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Spezialität. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers unter dem Gesichtspunkt der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung zu prüfen, würde ein Abweichen vom vorgenannten Spezialitätsgrundsatz bewirken. ...

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