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ASoK 11, November 2000, Seite 404

OGH: Trennungsgeld Bauindustrie

Trennungsgeld gemäß § 9 Punkt II des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gebührt, wenn die tägliche An- und Abreise des Arbeitnehmers an den Arbeitsort im günstigsten Fall insgesamt drei Stunden in Anspruch nimmt. – (§ 9 Punkt II des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe)

( 8 Ob A 102/00 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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