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ASoK 11, November 2000, Seite 401

OGH: Insolvenz-Ausfallgeld

Einer Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis rund elf Monate vor der Konkurseröffnung beendet hat und für den Entgeltrückstand aus diesem eine Ratenvereinbarung getroffen hat, die vom Arbeitgeber nur teilweise eingehalten wurde, gebührt gemäß § 3 a Abs. 1 IESG i. d. F. der IESG-Novelle 1997 kein Insolvenz-Ausfallgeld. – (§ 3 a Abs. 1 IESG i. d. F. der IESG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 107/1997)

„Schon das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in der Regelung des § 3 a Abs. 1 IESG keine Lücke enthalten ist, mag auch der Gesetzgeber die strenge Regelung in der Novelle 1999 etwas gemildert haben. Auch wenn eine andere, den Arbeitnehmer im Falle einer vom Arbeitgeber teilweise erfüllte Ratenvereinbarung, die mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung bzw. vor Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde, begünstigende Regelung wünschenswert erschiene, so ist es dem Gericht doch verwehrt, eine rechtspolitische Lücke zu schließen. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, 'einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen' (VfSlg. 9654, 11.469 und 11.775). Er darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (VfSlg. 8871, 11.193); dass dabei Härtefälle entstehen können, macht eine Regelung dann ni...

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