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ASoK 11, November 2000, Seite 401

OGH: Vertragsänderung

1. Eine ausdrücklich vereinbarte, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers für die Zukunft teilweise verschlechternde Vertragsänderung ist wirksam, soweit auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindestanforderungen entspricht. Dass der Arbeitnehmer für den Fall der Ablehnung des Vorschlages des Arbeitgebers mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnet, macht die Vereinbarung nicht anfechtbar.

2. Ein Vergleich kann nach ständiger Rechtsprechung sogar über an sich unverzichtbare Ansprüche wirksam geschlossen werden, sofern die Grenzen der guten Sitten gewahrt bleiben. – (§ 3 Abs. 1 ArbVG, § 879 ABGB)

( 9 Ob A 16/00 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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