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ASoK 11, November 2000, Seite 400

OGH: Kündigungsschutz nach MSchG

1. Wird Karenzurlaub wegen Mutterschaft in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungsschutz nach § 10 MSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes. Bis zu diesem Zeitpunkt wird gemäß § 11 MSchG auch der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung einer Ausländerin im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung gehemmt.

2. Eine während der Kündigungsschutzfrist ausgesprochene Kündigung wäre auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt werden sollte, zu dem auch nach dem Ende der Schutzfrist wirksam hätte gekündigt werden können. Erst wenn die Schutzfrist abgelaufen ist, kann eine Kündigung ohne besondere Formvorschriften ausgesprochen werden. – (§§ 10 und 11 MSchG)

( 9 Ob A 274/99 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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