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OGH: Kündigungsanfechtung
• 1. Bei der Beurteilung eines Änderungsangebotes, das Arbeitsverhältnis zu schlechteren Entgeltbedingungen fortzusetzen, darf die Zumutbarkeit der Novationsofferte nicht bloß schematisch nach der Höhe des Hundertsatzes der Entgelteinbuße beurteilt werden. Sind Fixum und erfolgsabhängige Prämie zu vergleichen, so darf nur Vergleichbares miteinander verglichen werden.
• 2. Eine Minderung des Fixums um 23% ist regelmäßig unzumutbar, wobei zudem zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein akzeptables Gegenoffert unterbreitete, das eine Minderung seines Fixums um 13,6% vorsah, womit seine Bereitschaft, zur Verminderung der Personalkosten beizutragen, unter Beweis gestellt ist.
S. 398• 3. Berücksichtigt man, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung 54 Jahre alt war, bereits fast 30 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war und dass der Posten des Arbeitnehmers nicht etwa weggefallen ist, sondern trotz seines Gegenangebotes, mit einer nicht unerheblichen Gehaltsverminderung zur Senkung der Personalkosten beizutragen, im Wege der Austauschkündigung mit einer neu aufgenommenen Arbeitskraft besetzt wurde, dann schlägt die Interessenabwägung jedenfalls zu Gunsten des Arbeitnehme...