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ASoK 11, November 2000, Seite 366

Das neue Dienstrecht für Hausbesorger

Hausbesorgergesetz nur mehr auf vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossene Dienstverhältnisse anwendbar

Mag. Dr. Johannes Winkler

Gemäß der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ist das Hausbesorgergesetz auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Auf neue Dienstverhältnisse sind künftig insbesondere das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Arbeitsruhegesetz anzuwenden. Von beiden Gesetzen sind Dienstverhältnisse, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, ausdrücklich ausgenommen. Manche Bestimmungen des Dienstrechtes für Arbeiter, wie z. B. § 105 ArbVG, waren bisher durch das Hausbesorgergesetz in den Hintergrund gedrängt bzw. „überlagert" und gewinnen nun an Bedeutung. Ein für Hausbesorger gültiger Kollektivvertrag wurde bislang nicht abgeschlossen.

1. Gegenstand des Dienstverhältnisses (Inhalt der Tätigkeit)

Der Inhalt der Tätigkeit war bislang in §§ 3 bis 5 Hausbesorgergesetz ausführlich geregelt, sodass man bislang mit einem bloßen Verweis auf diese Gesetzeslage oft das Auslangen finden konnte. Künftig gilt das Prinzip der freien Vereinbarung. Es spricht nichts dagegen, auch bei der Gestaltung künftiger Dienstverträge je nach Bedarf im Einzelfall Passagen dieser alten Gesetzesbestimmungen in die neuen Dienstverträge zu übernehmen.

2. Dauer und Beendigung des Dienstverhältnisses

Eine Probezeit ist künftig nur noch für den ersten Beschäftigungsmonat zulässig.

Die laut §§ 1159 ff. ABGB künftig...

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