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ASoK 4, April 2000, Seite 148

OGH: Privatrechtliche Entlohnungsvereinbarung bei Beamten

Für eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinem Beamten – lehnt man eine solche nicht überhaupt mangels gesetzlicher Grundlage ab – ist ebenso wie bei einer solchen mit seinem Vertragsbediensteten gemäß § 36 VBG zumindest eine ausdrückliche Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium, allenfalls auch weiterer Stellen, wie gemäß § 25 GehG des Bundesministeriums für Finanzen, erforderlich. – (§ 867 ABGB, § 25 GehG, § 36 VBG)

„Aus § 867 ABGB, zu dessen Aussagewert in Lehre und Rechtsprechung die verschiedensten Meinungen vertreten werden (Näheres s. Rummel in Rummel ABGB2 § 867 vor Rz. 1 und Rz. 1 ff.), kann man wohl als herrschend ableiten, dass Rechtsgeschäfte jedenfalls nichtig sind, wenn sie überhaupt nicht in den Aufgabenbereich der betreffenden juristischen Person fallen (Ultra-vires-Lehre). Dies ist hier nicht der Fall; die beklagte Republik wäre grundsätzlich befugt, Verträge der vorliegenden Art abzuschließen (vgl. die hiezu ergangenen Entscheidungen, insb. 9 Ob A 2200/96 m m. w. N.).

[...] Die Kläger bestreiten auch nicht, dass es weder zu einem ausdrücklichen noch zu einem schlüssigen Vertragsabschluss auf Gewährung der strittigen A...

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