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Urlaubsaliquotierung und Entfall der Freistellung während der Kündigungsfrist
Der Entwurf bringt als zentralen Inhalt die von den Arbeitgeberinteressenvertretungen seit langem geforderte Urlaubsaliquotierung bei Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Bekanntlich steht nach derzeitiger Rechtslage bei Arbeitgeberkündigung in aller Regel und bei Arbeitnehmerkündigung jeweils in der 2. Hälfte des Urlaubsjahres die Abgeltung des gesamten Jahresurlaubes, soweit dieser noch nicht verbraucht ist, in Gestalt der „Urlaubsentschädigung" zu. Diese Urlaubsentschädigung soll es nach dem Entwurf nicht mehr geben, der zugehörige § 9 Urlaubsgesetz wird gestrichen. An ihre Stelle tritt in allen Fällen die ehemalige „Urlaubsabfindung", das ist die Auszahlung des aliquoten – also dem bereits vergangenen Anteil des Urlaubsjahres entsprechenden – Urlaubsanspruches, soweit dieser nicht in natura konsumiert wurde. Ist bereits mehr als der aliquote Anspruch durch Urlaubskonsum verbraucht worden, besteht naturgemäß kein weiterer Anspruch auf finanzielle Abgeltung, umgekehrt wird im Normalfall aber auch kein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers normiert, was wohl viele Arbeitgeber insbesondere in weniger stabilen Arbeitsverhältnissen dazu bringen wird, mit Urlaubsvereinbarungen eher sparsam umzugehen,...