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ASoK 4, April 2000, Seite 145
Höhe der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2 BehEinStG)
• Höhe der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2 BehEinStG)
BGBl. II Nr. 24/2000 v. .
Die Ausgleichstaxe wurde für das Kalenderjahr 2000 mit 2.050 S monatlich festgelegt (für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre).