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Beitragssatzdifferenzierung bei neuen Selbständigen (§ 27 GSVG)
• Beitragssatzdifferenzierung bei neuen Selbständigen (§ 27 GSVG)
Gesetzesprüfung durch VfGH (, B 2251/98, B 2413/98, B 2421/98); ARD 5095/2/2000.
Die Aufhebung würde so erfolgen, dass für alle GSVG-Versicherten der Pensionsversicherungs-Beitragssatz für Gewerbetreibende gilt (14,5%).