Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Abs. 4 UrlG oder ein „bisschen schwanger"
Klagefrist beim einseitigen Urlaubsantritt – materiell oder prozessual?
Das System des österreichischen Urlaubsrechts, wonach die Urlaubskonsumation eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussetzt, die auch schlüssig zustande kommen kann (ASoK 1997, 126), bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Gesetzgeber Surrogate für das Scheitern von Urlaubsverhandlungen vorsehen muss, soll nicht die Klage des Arbeitnehmers auf Duldung des Urlaubsantritts zu einem bestimmten Zeitpunkt (Arb. 10.379) die einzige – und wenig praktikable – Lösung bleiben.
Dies hat der Gesetzgeber des UrlG in § 4 Abs. 4 getan, wonach für Betriebe, in denen ein Betriebsrat besteht, ein spezielles Verfahren zur Festsetzung des Urlaubstermins geregelt ist. Kommt es hinsichtlich eines mindestens zwölf Werktage umfassenden Urlaubswunsches, der mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben wurde, auch nach Vermittlung des Betriebsrates zu keiner Einigung, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem Urlaubstermin liegt, die Klage wegen des Zeitpunkts des Urlaubsantritts beim zuständigen Gericht eingebracht. Die...