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Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im EWR-Raum
Ausstrahlungsprinzip in der Sozialversicherung
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom (Rs. C-202/97, Fitzwilliam Executive Search Ltd.) zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit den Entsendebestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Stellung bezogen. Die Entscheidung betraf ein irisches Zeitarbeitsunternehmen, das Arbeitnehmer in die Niederlande entsandte. Der EuGH stellt die Kriterien dar, welche für die Anwendung des so genannten Ausstrahlungsprinzips (Sozialversicherungspflicht weiterhin im Entsendestaat) entscheidend sind. Des Weiteren wurde die Frage geklärt, welche Bindungswirkung die Bescheinigung E-101 für die Behörden im Beschäftigungsstaat hat.
1. Rechtsgrundlagen
Nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (i. d. F. kurz: VO) unterliegen – vorbehaltlich des Art. 14 c und 14 f VO1) – Personen, für die diese VO gilt, nur den Rechtsvorschriften S. 128eines Mitgliedstaates. Abhängig beschäftigte Personen unterliegen nach Art. 13 Abs. 2 lit. a VO – soweit in den Artikeln 14 bis 17 VO nichts anderes bestimmt wird – unabhängig vom Wohnsitz des Arbeitnehmers und dem Sitz des Arbeitgebers den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Art. 14 Z 1 lit. a VO sieht nun – als Ausnahme vom Grundsatz der Versicherungspflicht im ...