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2. WÄG § 3., BGBl. Nr. 68/1991, gültig ab 01.03.1991
ABSCHNITT I Artikel IV Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende

§ 3.

(1) Der nach § 2 anerkannte Hauptmieter hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Wohnungseigentumsmieter (§ 2 des Mietrechtsgesetzes).

(2) Die nach diesem Artikel mit Wohnraum versorgten Nutzungsberechtigten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

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