Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche
§ 99.
(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
1. die zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
3. die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
2. Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2;
3. Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
5. Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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