ZollR-DG § 99., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 99.

(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegen Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten der Zollstelle.

(2) Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:

1. Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Nr. 3;

2. Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2;

3. Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;

4. Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;

5. Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.

(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.

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