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ZollR-DG § 98. Allgemeine Bestimmungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 01.01.2015 bis 30.04.2016

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 98. Allgemeine Bestimmungen

(1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

1. Kosten, und zwar:

a) Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,

b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104,

c) Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;

d) Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem Zolllager des Typs F auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.

e) Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.

2. Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;

3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;

4. sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;

5. Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 105.

(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.

(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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