Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche
§ 98.
(1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
1. Kosten, und zwar:
a) Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 104 und 105,
c) Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
2. Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
4. sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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