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ZollR-DG § 98., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

§ 98.

(1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben

1. Kosten, und zwar:

a) Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,

b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,

c) Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;

2. Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;

3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;

4. sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.

(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.

(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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