ZollR-DG § 97a., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.01.1999 bis 20.08.2003

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 97a.

Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende

§ 97a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 Euro herabzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77428