ZollR-DG § 97a., BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 97a.

Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende

§ 97a. Für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des ein Freibetrag von 75 ECU.

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