Abschnitt E Zollbefreiungen
§ 97a.
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a. Für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des ein Freibetrag von 75 ECU.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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