Abschnitt E Zollbefreiungen
§ 97.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113 ZBefrVO).
(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428