ZollR-DG § 95., BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 95.

§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch

- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,

- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,

ist im Sinne des Artikels 49 der Zollbefreiungsverordnung die Einfuhrabgabenfreiheit auf folgende Mengen beschränkt:

1. Tabakwaren:

25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

2. Alkohol und alkoholische Getränke:

- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;

3. andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkolholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.

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