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ZollR-DG § 92. Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, BGBl. Nr. 516/1995, gültig von 01.08.1995 bis 15.06.2010

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 92. Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe

Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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