Abschnitt E Zollbefreiungen
§ 92.
Treib- und Schmierstoffe
§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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