ZollR-DG § 92., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 92.

Treib- und Schmierstoffe

§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.

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