ZollR-DG § 92. Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, BGBl. I Nr. 34/2010, gültig ab 16.06.2010

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 92. Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe

Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.

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