ZollR-DG § 91., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1995

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 91.

(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist. Im Schiffsverkehr und Luftverkehr erstreckt sich die Einfuhrabgabenfreiheit auch auf Tabakwaren und Spirituosen, wenn das betreffende Fahrzeug in Hinblick auf den Einsatzplan Personen nur im Verkehr über die Zollgrenze befördern kann.

(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.

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