ZollR-DG § 8. Mobile Einheiten, BGBl. I Nr. 61/2001, gültig von 30.06.2001 bis 30.04.2004

Abschnitt B Zollverwaltung

§ 8. Mobile Einheiten

Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77428