ZollR-DG § 8. Mobile Einheiten, BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 29.06.2001

Abschnitt B Zollverwaltung

§ 8. Mobile Einheiten

Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuzuordnen, in deren Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.

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