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ZollR-DG § 88. Besondere Ermächtigung, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 88. Besondere Ermächtigung

Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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