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ZollR-DG § 87., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 29.06.2001

Abschnitt E Zollbefreiungen

§ 87.

(1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt

1. in jenen Fällen, in denen

a) für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder

b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,

mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),

2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.

(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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