Abschnitt E Zollbefreiungen
§ 86. Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem in § 1 genannten Zollrecht der Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Artikel 82 und 214 ZK sind anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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