Abschnitt E Zollbefreiungen
§ 86. Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten gemeinschaftlichen Zollrecht, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77428