ZollR-DG § 85e., BGBl. I Nr. 13/1998, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 85e.

§ 85e. Die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

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