Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
§ 85e.
§ 85e. Die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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