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ZollR-DG § 85d., BGBl. I Nr. 13/1998, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 85d.

(1) Zwecks Bildung der Berufungssenate wird das Anwendungsgebiet in drei Regionen unterteilt:

1. die Region Wien umfaßt den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

2. die Region Linz umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Steiermark und Kärnten,

3. die Region Innsbruck umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

Bei den Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, für Oberösterreich in Linz und für Tirol in Innsbruck ist für die zugehörige Region je eine Berufungskommission zu bilden.

(2) Jede Berufungskommission besteht aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission sowie aus der erforderlichen Anzahl von rechtskundigen Beamten und Beamten des gehobenen Dienstes, die vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen aus den Beamten des Personalstandes der Finanzlandesdirektionen zu bestellen sind. Bestellt können nur Beamte des Dienststandes werden, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in mindestens einem der den Berufungssenaten vorbehaltenen Rechtsbereiche aufweisen.

(3) Die Kommissionsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Kalenderjahren bestellt, wobei das Jahr der Bestellung mitgerechnet wird. Am Ende jedes dritten Kalenderjahres scheidet je die Hälfte der Mitglieder aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder bestellt werden. Bestellungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer; dies gilt sinngemäß für die Bestellung zusätzlicher Mitglieder. Eine Versetzung, eine disziplinäre Verfolgung oder eine Beendigung der Mitgliedschaft aus dienstrechtlichen Gründen ist nur mit Zustimmung der Berufungskommission zulässig. Mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ruht die Zugehörigkeit zur Kommission bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß.

(4) Die Berufungskommission als Kollegialorgan steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission. Die Berufungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der die näheren Bestimmungen über das Verfahren der Berufungskommission und der Berufungssenate festgelegt werden. Dieser Beschluß bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist zulässig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat aus den Mitgliedern der Berufungskommission die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden, wobei die Berufungssenate der Region Wien für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Linz, die Berufungssenate der Region Linz für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Innsbruck und die Berufungssenate der Region Innsbruck für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Wien örtlich zuständig sind. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde ist ein Berufungssenat der Region Wien örtlich zuständig. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen mehreren Berufungssenaten einer Region hat in örtlicher Hinsicht an die Bereiche der Finanzlandesdirektionen, in denen die Berufung eingelegt wurde, und in sachlicher Hinsicht an die zu vollziehenden Rechtsbereiche, so insbesondere Eingangsabgaben, Verbrauchsteuern, Ausfuhrerstattungen und Altlastenbeitrag anzuknüpfen, und ist darüber hinaus nach einer an den Anfangsbuchstaben der Namen der Beschwerdeführer orientierten alphabetischen Zuordnung vorzunehmen. Ist ein Senat wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert, hat der Vorsitzende der Berufungskommission die Geschäftsverteilung zweckentsprechend zu ändern.

(6) Die Berufungssenate sind bei den der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen einzurichten. Die Bestellung der Mitglieder der Senate hat der Vorsitzende der Berufungskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen vorzunehmen. Im Falle des Berufungssenates, der für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. In gleicher Weise ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der bei Verhinderung eines Senatsmitglieds andere Kommissionsmitglieder in die Senate eintreten. Jedes Senatsmitglied kann auch mehreren Senaten angehören, der Senatsvorsitz jedoch kann nur in einem Senat ausgeübt werden, ausgenommen den Fall der Verhinderung eines anderen Senatsvorsitzenden. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an den Amtstafeln der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen kundzumachen. Wird ein Senatsmitglied während eines laufenden Verfahrens ausgewechselt, ist das Verfahren neu zu verhandeln und zu beraten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Berufungskommissionen, wenn diese kollegiale Beschlüsse fassen, und für die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, wenn sie gemäß den Abs. 2, 5 und 6 tätig werden.

(8) Für die Führung der Kanzleigeschäfte der Berufungskommission und der Berufungssenate hat jeweils die Finanzlandesdirektion zu sorgen, bei der die Kommission oder der Senat errichtet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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