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ZollR-DG § 85b., BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 01.01.2015 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 85b.

(1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.

(2) Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Art. 6 Abs. 2 ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.

(3) Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet das Zollamt, bei dem diese einzubringen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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