zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ZollR-DG § 85a., BGBl. I Nr. 124/2003, gültig von 01.05.2004 bis 17.06.2009

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 85a.

Zu Art. 243 ZK

(1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu

1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden,

2. wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.

(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt, die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77428