ZollR-DG § 83., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 83.

§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlaß von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind.

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